Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Ausschreibungsverfahren und zur Antragstellung. Sollten Sie Fragen haben, die an dieser Stelle nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an das TANZPAKT Stadt-Land-Bund-Team von Bureau Ritter: tanzpakt@bureau-ritter.de
+ Wie lauten die Förderschwerpunkte?
TANZPAKT Stadt-Land-Bund unterstützt mehrjährige Projekte, deren Förderung sich aus einer Finanzierung durch den Bund und einer Ko-Finanzierung in mindestens gleicher Höhe durch Kommunen, Länder und ggf. weitere Förderer im Matchfunding zusammensetzt.
Der Förderfonds TANZPAKT Stadt-Land-Bund umfasst die folgenden Förderschwerpunkte, eine Kombination aus T1, T2 und T3 ist dabei wünschenswert:
+ Wer kann einen Antrag stellen?
Antragstellende müssen ihren Wohnsitz in Deutschland haben bzw. der Sitz der beantragenden Organisation muss in Deutschland sein. Antragsberechtigt sind – je nach Themenschwerpunkt – freie Ensembles, Kollektive und künstlerische Teams, Einzelkünstler*innen, Ensembles der Stadt- und Staatstheater, Bündnisse verschiedener Akteur*innen der Tanzszene und Bündnisse von Tanzschaffenden und öffentlichen Förderern (z. B. Kommunen), Produktionsorte, choreografische Zentren, Spielstätten, Theaterhäuser, produzierende Festivals, Produktionsplattformen, Produktionsbüros sowie Initiativen zur Entwicklung neu entstehender Infra- und Produktionsstrukturen für den Tanz.
+ Können Projekte einen Antrag stellen, die bereits über TANZPAKT Stadt-Land-Bund gefördert wurden?
Ja, neben der Förderung neuer Vorhaben wird es auch den bereits im Rahmen des Programms geförderten Projekte ermöglicht, Mittel für die Weiterentwicklung ihrer bisher realisierten Konzepte zu beantragen.
+ Wann ist der frühestmögliche Projektbeginn?
Frühestmöglicher Projektbeginn für Vorhaben der Ausschreibung im Jahr 2025 ist voraussichtlich November 2025. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Förderung durch TANZPAKT Stadt-Land-Bund erst mit Abschluss des Fördervertrags besteht. Der frühestmögliche Projektbeginn für Vorhaben der Ausschreibung in 2026 wird rechtzeitig auf www.tanzpakt.de veröffentlicht.
+ Wann ist Projektende?
Das Projektende für die Fördermaßnahmen beider Ausschreibungsrunden ist spätestens am 30. Juni 2030.
+ Gibt es eine Mindestprojektlaufzeit?
In der Regel soll die Laufzeit des beantragten Projektvorhabens 36 Monate betragen.
+ Gibt es eine Mindest- bzw. Höchstantragssumme?
Das Volumen der beantragten TANZPAKT-Fördersumme für neue Vorhaben muss in der Regel mindestens 90.000 Euro betragen und darf eine Höchstsumme von 600.000 Euro nicht übersteigen. Für bereits im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund geförderte Projekte gilt eine Höchstsumme von 300.000 Euro.
+ Wie hoch muss der Ko-Finanzierungsbetrag von Kommunen, Ländern und ggf. weiteren Förderern sein?
Eine Förderung durch TANZPAKT Stadt-Land-Bund setzt eine Kofinanzierung durch Kommunen und/ oder Länder und/ oder weitere Förderer voraus. Die Gesamtsumme der gesicherten Kofinanzierung muss grundsätzlich mindestens genauso hoch sein wie die beantragte TANZPAKT-Fördersumme. Es ist wünschenswert, dass die kofinanzierenden Institutionen zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. Es ist jedoch auch zulässig, bestehende mehrjährige Förderungen einzubringen. Das Einbringen von Einzelprojektförderungen ist dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Ungesicherte Drittmittel wie z. B. Eintrittseinnahmen sowie Eigenmittel (Geldmittel aus dem Vermögen der Antragstellenden) können nicht zur Berechnung des Ko-Finanzierungsanteils herangezogen werden.
+ Wann ist eine Förderung ausgeschlossen?
Die Förderung ist aus formalen Gründen ausgeschlossen, wenn
+ Wer entscheidet über eine Förderung im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund?
Über die eingereichten Anträge entscheidet eine unabhängige Fach-Jury, die in nicht-öffentlicher Sitzung berät. Die Besetzung der Jury wird voraussichtlich mit Start des Bewerbungsverfahrens auf der Webseite des Förderprogramms veröffentlicht.
+ Wann erhalte ich eine Nachricht über die Juryentscheidung meines Antrags?
Die Antragstellenden werden nach der Jurysitzung schriftlich über die Entscheidung der Juror*innen informiert. Die Jury kann ihre Empfehlung zur Förderung eines Projekts dabei unter bestimmte Bedingungen stellen.
+ Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Förderung?
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch die Bureau Ritter gUG im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund.
+ Darf man einen (abgelehnten) Antrag erneut einreichen?
Grundsätzlich können abgelehnte Anträge erneut eingereicht werden.
+ Wo kann ich im Vorfeld der Antragstellung beraten lassen?
Aufgrund der Komplexität des Förderprogramms wird dringend empfohlen, vor der Einreichung von Projektanträgen einen Beratungstermin in Anspruch zu nehmen.
Die Mitarbeiter*innen des TANZPAKT-Teams des Dachverband Tanz Deutschland beraten bei Konzeptentwicklung, z .B. indem eventuelle Defizite und Potentiale des Tanzes vor Ort definiert werden und gemeinsam überlegt wird, welche Formen der Stärkung des Tanzes im Sinne des Förderprogramms dringend benötigt werden (z. B. Infrastrukturentwicklung, Räume für den Tanz, Entwicklung der Projektförderung, Audience Development, Management etc.).
Die Mitarbeiterinnen des TANZPAKT-Teams von Bureau Ritter beantworten gerne alle Fragen zu inhaltlichen wie auch budgetären Aspekten der Antragstellung. Beratungen nach Terminvereinbarung können persönlich, via Video oder telefonisch erfolgen.
+ Welche Antragsfristen gibt es?
Im Zeitraum 2025–2030 werden zwei Ausschreibungen realisiert. Die Antragsfrist für die erste Förderrunde ist voraussichtlich im September 2025. Die Antragsdeadline der zweiten Förderrunde ist für Frühjahr 2027 geplant – das genaue Datum wird rechtzeitig auf www.tanzpakt.de veröffentlicht. Wir empfehlen, den Newsletter zu abonnieren, in dem die Fristen kommuniziert werden, sobald sie verbindlich feststehen.
+ Wo können Anträge eingereicht werden?
Anträge können voraussichtlich ab Februar 2025 ausschließlich online über das Antragsportal der Bureau Ritter gUG – Trägerin des Förderfonds TANZPAKT Stadt-Land-Bund – eingereicht werden. Antragstellende müssen sich dort registrieren und einen Account anlegen.
+ Gibt es für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit einer Unterstützung bei der Antragstellung?
Um vorhandene Barrieren im Antragsverfahren abzubauen, können sich Antragstellende mit Behinderung des Körpers, der Sinne, Kognition, Psyche an Bureau Ritter wenden, um sich über die Möglichkeiten einer Unterstützung bei der Antragstellung zu informieren.
+ Wer ist Antragsteller*in bei Kooperations- und Netzwerkprojekten mit gleichberechtigten Partner*innen?
Auch bei Kooperations- und Netzwerkprojekten mit gleichberechtigten Partner*innen kann Bureau Ritter im Falle der Förderung den Fördervertrag nur mit einer einzigen natürlichen bzw. juristischen Person schließen. Es gibt keine Vorgaben seitens des Förderfonds, wie die Auswahl der antragstellenden Person bzw. Institution getroffen werden soll. Zur Umsetzung des Förderprojekts muss eine professionelle Infrastruktur bestehen.
+ Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?
Dem Antrag sind folgenden Anlagen beizufügen:
• detaillierter Finanzierungsplan
• Absichtserklärungen der Ko-Finanzierung
• Absichtserklärungen der institutionellen Partner
• Dossier mit den Kurzportraits der Partnerinstitutionen sowie relevanter Projektbeteiligter
Zur Vorbereitung Ihres Antrags stellen wir Ihnen mit Start des Bewerbungsverfahrens die verbindlich zu nutzenden Vorlagen für den Finanzierungsplan, für die Bestätigung Ihrer Ko-Finanzierung sowie das Dokument „Leitfaden zur Erstellung des Finanzierungsplans“ zur Verfügung.
+ Kann ich meinen Antrag auf Englisch stellen?
Ja, eine Antragsstellung auf Englisch ist möglich. Das Antragsformular steht jedoch nur in deutscher Sprache zur Verfügung.
+ Um welche Förderform handelt es sich?
Die TANZPAKT-Förderung wird in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht. Es werden also im Finanzierungsplan genehmigte, projektbezogene Ausgaben bis zum vertraglich festgelegten Maximalbetrag für das Projekt übernommen, soweit die/der Projektträger:in sie nicht aus eigenen oder fremden Mitteln decken kann.
+ Welche Fördermittel schließen einander aus?
Die Förderung durch Bureau Ritter im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bzw. Institution für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser ständig geförderten Einrichtung erhält. Dies betrifft u.a. folgende Förderinstitutionen: Kulturstiftung des Bundes, Hauptstadtkulturfonds, Fonds Darstellende Künste e.V..
+ Wer muss das Formular zur Bestätigung der Ko-Finanzierung unterzeichnen?
Jede kofinanzierende Institution muss das Formular zur Bestätigung der Ko-Finanzierung als konstitutiven Bestandteil des Antrags gesondert ausfüllen und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnen lassen. Die verbindliche Vorlage für das zu unterzeichnende Formular wird mit Beginn des Ausschreibungsverfahrens auf www.bureau-ritter.de sowie im Antragsportal als Download-Datei zur Verfügung gestellt.
+ Können Mittel aus dem Ausland als Kofinanzierung angerechnet werden?
Eine Kofinanzierung durch ausländische Mittel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
+ Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig im Rahmen der allgemeinen Fördergrundsätze?
Die zuwendungsfähigen Ausgaben beziehen sich auf das geförderte Projekt. In der Regel sind demzufolge alle Ausgaben (Personal- und Sachausgaben) zuwendungsfähig, sofern diese zur Erreichung des Zuwendungszwecks innerhalb des Förderzeitraumes notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind im Finanzierungsplan darzulegen.
+ Können Ausgaben für Personal beantragt werden?
Wenn es sich um neu geschaffene Stellen bzw. Stellenanteile für das beantragte Vorhaben handelt, können Ausgaben für Personal in den Finanzierungsplan aufgenommen werden.
Festangestelltes Personal
Lohnkosten für Personen, die über den Projektzeitraum hinaus in einem Arbeitsverhältnis mit der*dem Projektträger*in stehen, sind nur zuwendungsfähig, soweit ein Nachweis erbracht wird, welchen Anteil an der Arbeitszeit die Projektumsetzung hat. Für das Arbeitsentgelt von Beschäftigten gilt der gesetzlich vorgegebene Mindestlohn nach §1 MiLoG. Die*Der Projektträger*in verpflichtet sich, ihre*seine Beschäftigten nicht besser zu stellen als vergleichbare Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen im Rahmen des Förderprojekts nicht gewährt werden.
Honorarempfänger:innen
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien unterstützt das Anliegen der deutschen Kultur-Verbände, eine adäquate Bezahlung von professionellen Künstler*innen und Kreativen zu garantieren, und verpflichtet die Projektträger*innen zur Einhaltung der Honoraruntergrenzen im Rahmen von Projektförderungen. Achten Sie deshalb bitte bei Ihrer Kalkulation von Honoraren aller Projektbeteiligten darauf, angemessene Arbeitsbedingungen und Vergütungen zu gewährleisten. Die empfohlene Höhe von Honoraren für freischaffende Akteur*innen der darstellenden Künste orientiert sich an den vom BDFK festgesetzten Untergrenzen, die nicht unterschritten werden sollen.
Die Einhaltung der oben genannten Vorgaben wird von Bureau Ritter nach Eingang Ihres Antrags geprüft. Die verwendeten Honoraruntergrenzen sind im Finanzierungsplan unter Hinweis der Berechnungsgrundlagen kenntlich zu machen. Im Falle der Nichtbeachtung wird eine entsprechende Überarbeitung des Finanzierungsplans verlangt.
+ Können Ausgaben für investive Maßnahmen beantragt werden?
Ausgaben für investive Maßnahmen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern sie für die Realisierung des beantragten Vorhabens unerlässlich sind.
+ Können Kosten zur Gewährleistung von Barrierefreiheit in den Finanzierungsplan aufgenommen werden?
Kosten wie z. B. für Übersetzungen in die deutsche Gebärdensprache, Audiodeskription oder Rampen im Sinne der Barrierefreiheit können in den Finanzierungsplan aufgenommen werden, wenn sie eindeutig dem Vorhaben zuzuordnen sind.
+ Können Sachleistungen und/oder unbare Personalleistungen in den Finanzierungsplan aufgenommen werden?
Sachleistungen und Leistungen, die aus dem laufenden Etat einer Institution getragen werden (z. B. die Bereitstellung von Veranstaltungsräumen, Technik, Unterkünften, ständigen Mitarbeitenden etc.) oder ehrenamtliche/ unentgeltliche Tätigkeiten – also Leistungen, für die keine Geldmittel fließen, – können weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite im Finanzierungsplan aufgenommen werden. Dies ist keinesfalls eine Geringschätzung des ehrenamtlichen Engagements oder geldwerter Sachleistungen. Bitte nutzen Sie für die Angaben dieser unbaren Leistungen das entsprechend benannte Blatt im Muster-Finanzierungsplan.
Die für die Antragstellung notwendigen Formulare und verbindlichen Vorlagen werden mit Start des Bewerbungsverfahrens voraussichtlich im Februar 2025 zur Verfügung gestellt.