FAQ

Stand Juni 2023


1)    Wo können Anträge eingereicht werden?
Anträge können ausschließlich bei der Bureau Ritter gUG – Träger des Förderfonds TANZPAKT Stadt-Land-Bund eingereicht werden.

2)    Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsteller*innen müssen ihren Wohnsitz und/oder Produktionsort in Deutschland haben. Antragsberechtigt sind – je nach Themenschwerpunkt – freie Ensembles, Kollektive und künstlerische Teams, Einzelkünstler*innen, Stadt- und Staatstheater, Bündnisse aus verschiedenen Akteure*innen der Tanzszene und öffentlichen Förderern, Produktionszentren, choreografische Zentren, Spielstätten, Theaterhäuser, produzierende Festivals, Produktionsplattformen, Produktionsbüros sowie Initiativen zur Entwicklung neu entstehender Infra- und Produktionsstrukturen für den Tanz.

3)    Wer ist Antragsteller*in bei Kooperations- und Netzwerkprojekten mit gleichberechtigten Partnern?
Auch bei Kooperations- und Netzwerkprojekten mit gleichberechtigten Partner*innen gibt es nur eine/n Antragsteller*in, der/die im Falle der Förderung auch Vertragspartner*in der Bureau Ritter gUG ist. Es gibt keine Vorgaben seitens des Fonds, wie die Auswahl des/der Antragsteller*in getroffen werden soll.

4)    Gibt es Antragsfristen?
Momentan ist keine Antragstellung möglich. Die neue Abgabefrist wird mit Beginn des nächsten Ausschreibungsverfahren veröffentlicht.

5)    Ist eine Antragsberatung sinnvoll?
Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung von Projektanträgen einen Beratungstermin in Anspruch zu nehmen. Die Mitarbeiterinnen von Bureau Ritter, Träger des Förderfonds TANZPAKT Stadt-Land-Bund, beantworten gerne alle Fragen zu inhaltlichen wie auch budgetären Aspekten der Antragstellung.

Pandemiebedingt arbeiten wir im Moment hauptsächlich im Homeoffice und sind telefonisch nur unregelmäßig zu erreichen. Anfragen erreichen uns im besten Fall per E-Mail.

Kontakt
Riccarda Herre und Isabel Niederhagen
Projektleitung des Förderfonds
Bureau Ritter gUG

Crellestraße 29-30
10827 Berlin
Tel:030-81828234
tanzpakt@bureau-ritter.de


6)    Wann und wie wird über die Entscheidung der Jury informiert? 
Unmittelbar nach den Jurysitzungen werden die Antragsteller*innen schriftlich über die Entscheidungen der Jury informiert.

7)    Wann ist der frühestmögliche Projektbeginn? Wann ist Projektende?
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Projekt vor der Jurysitzung bereits begonnen hat oder vorher Ausgaben dafür getätigt oder Verträge geschlossen wurden. Projektende ist grundsätzlich spätestens März 2025.

8)    Gibt es eine Mindestprojektlaufzeit?
In der Regel soll die Laufzeit des beantragten Projekts mindestens 36 Monate betragen.

9)    Welche Fördermittel schließen einander aus?
Die Förderung durch die Bureau Ritter gUG im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der/die Antragsteller*in für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser ständig geförderten Einrichtung erhält. Dies betrifft u.a. folgende Förderinstitutionen: Kulturstiftung des Bundes, Hauptstadtkulturfonds, Fonds Darstellende Künste e.V., Fonds Soziokultur, Deutscher Literaturfonds, Deutscher Übersetzerfonds, Stiftung Kunstfonds zur Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst.

10)    Wie hoch muss der Kofinanzierungsbetrag von Kommunen, Ländern und ggf. weiteren Förderern sein?
Eine Förderung durch die Bureau Ritter gUG im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund setzt eine Kofinanzierung durch Kommunen und/oder Länder und/oder weitere Förderer voraus. Diese muss grundsätzlich mindestens genauso hoch sein wie die beantragte Fördersumme. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Grundsätzlich soll es sich bei der Kofinanzierung um zusätzliche Mittel handeln. Eigenmittel sowie ungesicherte Drittmittel wie z.B. Eintrittseinnahmen können nicht zur Berechnung des Kofinanzierungsanteils herangezogen werden. Bitte reichen Sie mit dem Antragsformular die Bestätigung der Kofinanzierung ein. 

11)    Können Mittel aus dem Ausland als Kofinanzierung angerechnet werden?
Eine Kofinanzierung durch ausländische Mittel ist in der Regel nicht ausgeschlossen.

12)    Gibt es eine Mindest- bzw. Höchstantragssumme?
Das Volumen der beantragten Fördersumme muss in der Regel mindestens 90.000 Euro betragen und darf eine Höchstsumme von 600.000 Euro nicht übersteigen.

13)    Wer muss das Formular Kofinanzierung unterzeichnen?
Alle kofinanzierenden Institutionen müssen das Formular Kofinanzierung als konstitutiven Bestandteil des Antrags ausfüllen und von einer jeweilig vertretungsberechtigten Person unterzeichnen lassen.

14)    Können Sachleistungen in den Finanzierungsplan aufgenommen werden?
Sachleistungen und Leistungen, die aus dem laufenden Etat einer Institution getragen werden (z.B. die Bereitstellung von Veranstaltungsräumen, Technik, Unterkünften, ständigen Mitarbeiter*innen etc.) oder ehrenamtliche/unentgeltliche Tätigkeiten, also Leistungen, für die keine Geldmittel fließen, können weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite des Finanzierungsplans aufgenommen werden. Dies ist keinesfalls eine Geringschätzung des ehrenamtlichen Engagements oder geldwerter Sachleistungen. Bitte nutzen Sie für die Angaben dieser unbaren Leistungen das entsprechend benannte Blatt im Muster Finanzierungsplan.

15)    Können Kosten für Personal und/oder investive Maßnahmen beantragt werden? 
Wenn es sich um neu geschaffene Stellen für das beantragte Vorhaben handelt, können Personalkosten in den Finanzierungsplan aufgenommen werden. Bitte beachten Sie die Regelungen bzgl. Stammpersonal (siehe Leitfaden zur Erstellung des Finanzierungsplans). Kosten für investive Maßnahmen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn sie für die Realisierung des beantragten Vorhabens unerlässlich sind.
16)    Muss ein gesondertes Projektkonto eingerichtet werden?
Die Einrichtung eines gesonderten Projektkontos ist notwendig; allerdings erst, wenn ein Projekt für eine Förderung ausgewählt und es zum Abschluss eines Fördervertrags kommt.

17)    Wann ist die Projektförderung aus formalen Gründen ausgeschlossen?
Folgende Punkte führen zu einer Absage aus formalen Gründen:
- die Antragsfrist wurde versäumt,
- der Projektbeginn liegt vor der Jurysitzung,
- das Projekt wird aus anderen Mitteln der Beauftragten für Kultur und Medien finanziert.

18)    Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Förderung?
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch die Bureau Ritter gUG im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund.