Kriterien für die Antragstellung

Um einen Antrag bei TANZPAKT Stadt-Land-Bund stellen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein

  • Der/die Antragsteller*in muss seinen/ihren Wohn- und/oder Produktionssitz in Deutschland haben.
  • In der Regel soll die Laufzeit des beantragten Projekts mindestens 36 Monate und die beantragte Fördersumme mindestens 90.000 Euro betragen, dabei jedoch eine Höchstsumme von 600.000 Euro nicht übersteigen.
  • Die Kofinanzierung durch Kommunen bzw. Länder und ggf. weiterer Förderer muss grundsätzlich in mindestens gleicher Höhe wie die beantragte Fördersumme bei Antragstellung bestätigt sein. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
  • Das Projekt muss im Schwerpunkt in Deutschland realisiert werden.
  • Es muss eine professionelle Infrastruktur zur Umsetzung des Förderprojekts bestehen.
  • Die Absichtserklärungen aller beteiligten Partnerinstitutionen müssen vorliegen.


In die Bewertung des beantragten Vorhabens fließen u. a. ein:

  • die Relevanz des Projekts für die Ziele des Förderprogramms
  • die Qualität und Realisierbarkeit des eingereichten Projekts
  • die qualitative Weiterentwicklung bestehender Aktivitäten und/oder die Erschließung neuer Arbeitsfelder
  • der Modellcharakter des beantragten Vorhabens 
  • die künstlerische Qualität und Exzellenz der bisherigen Arbeit des/der Antragsteller*in und ggf. seiner Partner*innen
  • die Qualität der Vernetzung des/der Antragsteller*in 
  • die Entwicklung von wirksamen Maßnahmen zur Generierung neuer Zielgruppen
  • die Durchführung effektiver Vermittlungsformate
  • die überregionale Sichtbarkeit der Projektergebnisse 
  • die Zusätzlichkeit der für die Kofinanzierung eingebrachten Mittel
     

Eine Förderung durch TANZPAKT Stadt-Land-Bund ist ausgeschlossen, wenn 

  • das Projekt bereits begonnen hat oder vorher Ausgaben dafür getätigt oder Verträge geschlossen wurden 
  • die Antragsfrist versäumt wurde
  • das Projekt aus anderen Mitteln der Beauftragten für Kultur und Medien finanziert wird

Die Antragsteller*innen sind angehalten, angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, Tariflöhne und angemessene Honorare zu zahlen (Stichwort: Honoraruntergrenzen bzw. Honorarspannen)